Allgemeine GeschäftsBedingungen

1. Allgemeines

  1. Unseren Angeboten, Annahmen und Verträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht einbezogen, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch Rechnungslegung zustande.
  4. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. Ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  5. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
  6. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der o. g. Frist annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
  7. Generell gilt, dass der Lieferant verpflichtet ist, Nachweispflichten zu erstellen und zu erfüllen, die im Rahmen des Lieferkettengesetzes gefordert werden. Hierzu gehören bzw. hier das Lieferkettengesetz umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:
    • Unversehrtheit von Leben und Gesundheit;
    • Freiheit von Sklaverei und Zwangsarbeit;
    • Schutz von Kindern und Freiheit von Kinderarbeit;
    • Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen;
    • Schutz vor Folter;
    • Verbot der Missachtung der jeweils national geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes
    • Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; Einhaltung der Mindestlohnregelungen;
    • Verbot der Ungleichbehandlung und Diskriminierung der Beschäftigten, wobei eine Ungleichbehandlung auch die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit umfasst;
    • Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung;
    • Umweltbezogene Pflichten zum Schutz der menschlichen Gesundheit.
    • das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle

2. Preise und Nebenkosten

  1. Unsere Preise verstehen sich in Euro und gelten ab Werk Osterode am Harz ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe. Unsere Preise sind freibleibend, soweit nicht ein Festpreis ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Die Verpackung wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
  3. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.
  4. Wird Franko-Lieferung vereinbart, erfolgt die Anlieferung frachtfrei durch Spedition oder Paketdienst oder Direktanlieferung.
  5. Versicherung gegen Transportschäden, Transportverlust oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung.
  6. Übernehmen wir eine Konstruktion nach vom Kunden vorgegebenen Entwürfen und erweist sie sich als undurchführbar oder gelingt eine uns in Auftrag gegebene technische Entwicklung nicht, ohne dass wir für den Erfolg einzustehen haben, ist unsere Tätigkeit nach Arbeits- und Material-aufwand zu üblichen Preisen unabhängig vom vereinbarten Preis zu vergüten. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Gelingt die Entwicklung nur unter unvorhergesehenem hohen Arbeits- und Materialaufwand, erhöht sich der für das Produkt vereinbarte Preis entsprechend.
  7. Die Festlegung des Heißkanal- oder Kaltkanalsystems erfolgt in Absprache mit dem Besteller. Ein Einbau erfolgt nach den Angaben des Herstellers. Der Besteller legt bei Werkzeugen die Schwindung fest. Zeichnungen, Modelle, Schablonen und andere Hilfsmittel bleiben Eigentum des Lieferers. Konstruktionsunterlagen und Fertigungshilfsmittel werden 10 Jahre nach Fertigstellung des Werkzeuges beim Lieferer aufbewahrt.
  8. Ausreichendes Mustermaterial wird dem Lieferer unentgeltlich vom Besteller zur Verfügung gestellt.

3. Lieferung und Lieferfristen

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnenden Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
  3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu Ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist -außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung- der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  5. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferungen und Lieferfristen gilt nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsvorganges. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streiks und Aussperrung, oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn diese Ereignisse bei Lieferanten und Subunternehmen von uns auftreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verzugsstrafen oder Schadensersatzansprüche oder anders formulierte Ansprüche werden abgelehnt.
  6. Aufgrund der aktuellen CoVid19-Situation und daraus resultierenden Problemen bitten wir um Verständnis dafür, dass Lieferzeitüberschreitungen bis hin zu einem Rücktritt vom Vertrag eintreten können. Eine fristgemäße Lieferung können wir derzeit nicht zusichern und lehnen eine Haftung für Verzögerungen ab. Wir sind gleichwohl bestrebt Ihre Bestellung soweit wie möglich fristgemäß auszuführen, sind indes selbst von einer Belieferung durch unsere Lieferanten abhängig, die zum Teil derzeit nur eingeschränkt gewährleistet ist. Im Falle der Verzögerung oder sogar Nichtverfügbarkeit der Leistung und einer daraus resultierender Verzögerung, respektive Rücktritts werden wir Sie unverzüglich hierüber informieren und eventuell bereits geleistete Zahlungen unverzüglich an Sie erstatten. Im Falle eines von uns zu vertretenden Hindernisses besteht unsererseits kein Rücktrittsrecht.

4. Gewährleistung, Haftung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche -vorbehaltlich Abschnitt 6- Gewähr wie folgt: Sachmängel

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
  2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  3. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
  5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
  6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
  7. Rechtsmängel
    Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die in Abschnitt 4.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 6.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:
    • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 4.7 ermöglicht,
    • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
    • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

5. Haftung & Verjährung

Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 5 und 6.2 entsprechend .
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
bei Vorsatz,

  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Verträge und Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus diesem und den vorangegangenen Verträgen erfüllt hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherung der Saldoforderung, die bis Ende des Jahres steht, in dem geliefert wurde.
  2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt veräußern. In jedem Falle tritt der Kunde uns sämtliche Forderungen mit allen Nebenrechten und Sicherheiten aus der Weiterveräußerung ab. Sollte die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung mit Waren anderer Personen verarbeitet, verbunden oder vermischt werden und Miteigentum für uns entstehen, so tritt der Käufer im Voraus den Teil der Forderung aus dem Weiterverkauf ab, der unserem Miteigentumsteil entspricht. Wird unser Eigentum zusammen mit anderen Waren zu einem nicht aufgegliederten Gesamtpreis verkauft, wird eine Teilabtrennung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Erstgeschäft vereinbart.
  3. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, solange er seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt und nicht überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Die eingezogenen Beträge hat er in der Höhe unserer fälligen Forderungen unverzüglich an uns abzuführen.
  4. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass unser Eigentum oder die abgetretenen Forderungen in keiner Weise beeinträchtigt werden. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung offenzulegen, auch wir sind hierzu jederzeit berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, uns Auskunft über den Verbleib der Ware sowie die abgetretenen Forderungen zu geben, hierzu Einsicht in die Bücher zu gewähren und die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
  5. Der Kunde hat uns andere Forderungsabtretungen mitzuteilen. Bei Pfändung unseres Eigentums hat er auf unser Eigentum hinzuweisen, uns unverzüglich von etwaigen Pfändungen zu unterrichten und eine Fotokopie des Pfändungsprotokolls zu übersenden, einschließlich einer eidesstattlichen Versicherung, dass die gepfändeten Sachen in unserem Eigentum stehen.

7. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

8. Zahlungen und Sicherheiten

  1. Zahlungsbedingungen für Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen: 1/3 des Gesamtauftragswertes bei Auftragserteilung 1/3 des Gesamtauftragswertes bei Fertigstellung 1/3 des Gesamtauftragswertes 30 Tage nach Rechnungsdatum netto jeweils in bar, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Bedarfsfall können anderslautende Zahlungsvereinbarungen getroffen werden
  2. Zahlungsbedingungen für Lieferungen und Leistungen aus Teilefertigung und Brennstoffzelle: innerhalb 30 Tagen netto Kasse; Lohnarbeiten sofort netto Kasse.
  3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages an. Bei verspäteter Zahlung erfolgt die Berechnung banküblicher Zinsen. Sollte der Auftraggeber mit einer Zahlung länger als einer Woche im Rückstand bleiben, so wird der gesamte Restbetrag sofort in bar fällig. Das gleiche gilt bei Wiederverkauf.
  4. Eine Aufrechnung kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erklären. Die Rechte des Kunden uns gegenüber sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung übertragbar.
  5. Der Kunde hat uns Umstände mitzuteilen, die von Einfluss auf seine Kreditwürdigkeit sein können, z. B. Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform, Anschriftenänderungen, Forderungsabtretungen an Dritte. Ist erkennbar, dass sich die Kreditwürdigkeit des Kunden verringert, so sind wir berechtigt,
    1. Sicherheitsleistung zu verlangen, insbesondere unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, ohne dass dies einen Rücktritt vom Vertrage bedeutet,
    2. Leistung aller noch ausstehenden und Vorleistung aller noch nicht fälligen Beträge zu verlangen, bevor wir unsere Leistung erbringen,
    3. eine Frist zu setzen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
    4. vom Vertrag zurückzutreten.

9. Verhaltenskodex (für Lieferanten) – Code of Conduct

Dieser Verhaltenskodex definiert die Grundsätze und Anforderungen der EISENHUTH („EISENHUTH“) für alle Lieferanten von Gütern und Dienstleistungen, für ihre Unterlieferanten sowie für die Konzernunternehmen der Zulieferer und Unterauftragnehmer (im Folgenden gemeinsam definiert als: „Lieferant“ oder „Lieferanten“) hinsichtlich ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft, der Umwelt und den Personen, die an der Herstellung von Waren und/oder der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt sind.

EISENHUTH behält sich das Recht vor, die Anforderungen dieses Verhaltenskodexes im Falle von Änderungen des EISENHUTH Compliance-Programms abzuändern.

Als Bedingung für die Geschäftsbeziehungen mit EISENHUTH erwarten wir von Lieferanten, dass sie diese Anforderungen erfüllen. Es ist EISENHUTHs Absicht, diesen Verhaltenskodex im Sinne eines konstruktiven Dialogs und einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Lieferanten aufrechtzuerhalten. Wenn EISENHUTH Fälle von Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex feststellt oder vermutet und EISENHUTH den Lieferanten hierüber informiert, erwartet EISENHUTH, dass der Lieferant die Probleme der Nichteinhaltung so bald wie möglich und innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens untersucht und korrigiert. Wenn der Lieferant nicht bereit ist, diese Probleme zu beheben, behält sich EISENHUTH das Recht vor, angemessene rechtliche Schritte einzuleiten, darunter Maßnahmen zur vollständigen Beendigung der Geschäftsbeziehung oder zur Förderung, Verfolgung und Durchsetzung von Korrekturmaßnahmen.

Der Verhaltenskodex führt zur Anwendung folgender Grundsätze auf Lieferanten und Subunternehmer: Verpflichtung nach ISO 26000. EISENHUTH erkennt den Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung (ISO 26000) vollumfänglich an und stimmt alle Aktivitäten mit den in dem Leitfaden zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen der sozialen Verantwortung ab. Darüber hinaus erwartet EISENHUTH von seinen Lieferanten, dass sie die Grundsätze und Kernthemen der ISO 26000 anerkennen und ihr Handeln entsprechend ausrichten. Die nachfolgend aufgeführten Anforderungen sollen die ISO 26000 Richtlinien näher spezifizieren.

Allgemeine Verpflichtung
Lieferanten müssen die Gesetze und Vorschriften in allen Ländern, in denen sie tätig sind, beschaffen und/oder verkaufen, achten und einhalten. Falls die lokalen gesetzlichen Anforderungen niedriger sind als die internationalen Standards, die hier angegeben sind, müssen die Lieferanten die neuesten internationalen Standards befolgen. Lieferanten müssen die Menschenrechte respektieren und die Umweltauswirkungen ihrer Unternehmen oder Aktivitäten mindern. Lieferanten müssen die Anforderungen dieses Verhaltenskodexes innerhalb ihrer gesamten Lieferkette umsetzen.

Beschäftigungs- und Sozialpolitik – Keine Kinderarbeit
EISENHUTH respektiert das Recht von Kindern auf Entwicklung und Bildung. Lieferanten ist es untersagt, Kinder zu beschäftigen und damit gegen die Konvention der Internationalen Arbeitsorganisation zu verstoßen (ILO-Mindestalter-Konvention Nr. 138, 182). Das Mindestalter für die Beschäftigung ist das gesetzliche Mindestalter für das Land oder das Alter für den Abschluss der Schulpflicht in diesem Land, je nachdem, welches Alter das höhere ist.

Keine Zwangsarbeit
Lieferanten dürfen auf keinen Fall Zwangs- oder unfreiwillige Arbeit nutzen, fördern oder anderweitig veranlassen. Diese Zwangs- oder unfreiwillige Arbeit kann unbeschränkt Praktiken umfassen wie: die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Menschen; das Zurückhalten von Löhnen oder Ausweisdokumenten, um sie zu zwingen, am Arbeitsplatz zu bleiben; Menschen in eine Falle aus unberechtigten Forderungen oder Lohnabzügen zu treiben, aus denen sie nicht entkommen können; der Verlust des sozialen Status (siehe ILO-Übereinkommen Nr. 29, 105). Lieferanten haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer ihre Rechte in Bezug auf die Zahlung von Löhnen, Überstunden und die Aufbewahrung von Identitätsdokumenten verstehen. Deshalb werden Lieferanten sicherstellen, dass die Arbeitnehmer fair behandelt werden und ihre Rechte respektiert werden. Wenn Arbeitnehmer von Dritten eingestellt werden, werden Lieferanten besonders darauf achten, dass diese Grundsätze ordnungsgemäß angewendet werden.

Arbeitszeiten
Arbeitszeiten (einschließlich Überstunden) müssen den geltenden Gesetzen und Vorschriften, Tarifverträgen und internationalen Konventionen entsprechen. Lieferanten werden Überstunden als Ersatz für einen unzureichenden regulären Lohn ablehnen. Wenn Überstunden bezahlt werden, richtet sich die Zahlung nach den jeweiligen gesetzlichen und/oder tarifvertraglich vereinbarten Regelungen. Arbeiten oder Dienstleistungen außerhalb der normalen täglichen Arbeitszeit dürfen nicht durch Ausnutzung der Verletzlichkeit eines Arbeitnehmers unter Androhung einer Strafe erzwungen werden.

Faire Löhne
Lieferanten müssen alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einhalten, einschließlich solcher in Bezug auf Mindestlöhne, Überstunden und gesetzlich vorgeschriebene Leistungen. Lieferanten müssen Lohnsätze zahlen, die nicht niedriger sind als diejenigen, die für den Handel oder die Industrie festgelegt sind, in dem Land, in dem die Arbeit ausgeführt wird. An Orten, an denen keine gesetzliche Verpflichtung zur Festlegung eines Mindestlohns bestehen, ist das IAO-Übereinkommen Nr. 131 die Grundlage für die Vers. 1; 05/2018 2

Festlegung des Mindestlohns. Die Arbeitnehmer müssen fair und termingerecht entlohnt werden.

Nichtdiskriminierung und gleiche Entlohnung
EISENHUTH respektiert kulturelle Unterschiede. Lieferanten dürfen Arbeitnehmer bei Einstellungsverfahren und im Zusammenhang mit der Arbeit wie bei Bewerbungen, Beförderungen, sonstigen Leistungen, Zugang zu Ausbildung, Arbeitseinsätzen, Löhnen, Sozialleistungen, Disziplin, Kündigung oder Ruhestand nicht aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, ethnischer Zugehörigkeit, Behinderung, Religion, politischer Zugehörigkeit, Gewerkschaftszugehörigkeit, nationaler Herkunft, sozialer Herkunft oder Familienstand diskriminieren oder anderweitig an den Rand drängen (siehe IAO-Übereinkommen Nr. 100, 111).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Lieferanten müssen das Recht der Arbeitnehmer respektieren, sich frei zu organisieren, eine Arbeitnehmerorganisation ihrer Wahl zu bilden und sich ihr anzuschließen, sich vertreten zu lassen und Tarifverhandlungen zu führen, wie es in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften zulässig ist. Lieferanten müssen sicherstellen, dass Vertreter dieser Mitarbeiter nicht diskriminiert werden (siehe IAO-Übereinkommen Nr. 87, 98). Lieferanten müssen ein faires Verhältnis zwischen ihren wirtschaftlichen Interessen und den Interessen ihrer Mitarbeiter anstreben.

Gesundheit und Sicherheit
Lieferanten müssen sicherstellen, dass die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für Mitarbeiter, Auftragnehmer und die Öffentlichkeit, die sich aus ihren Tätigkeiten ergeben, gesenkt werden. EISENHUTH verlangt von seinen Lieferanten, dass sie ihre Tätigkeiten in Übereinstimmung mit allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen auf sichere Art und Weise nach anerkannten Regeln der Technik und den Best-Practice-Standards der Branche ausführen. Dementsprechend wird von den Lieferanten erwartet, dass sie eine klare Verpflichtung zum Gesundheits- und Sicherheitsmanagement sowie zu wirksamen und proaktiven Richtlinien und Verfahren demonstrieren. Von den Lieferanten wird erwartet, dass sie die Garantie, den Ausbau und die Weiterentwicklung von sicheren Arbeitsbedingungen fördern. EISENHUTH wird das Auftreten von Unfällen in Verbindung mit einer reaktiven Überwachung sehr ernst nehmen und eine vollständige Offenlegung von Statistiken verlangen. Lieferanten müssen EISENHUTH auf Wunsch Gesundheits- und Sicherheitsindikatoren, – Risikobeurteilung und den damit verbundenen Verbesserungsplan zur Verfügung stellen.

Umwelt und Umweltrichtlinien
Lieferanten müssen Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Umwelt während des Produktlebenszyklus beitragen; Design, Entwicklung, Produktion, Transport, Betrieb und Entsorgung oder Recycling. EISENHUTH erwartet von seinen Lieferanten, dass sie sich bemühen, wertvolle Ressourcen zu schonen, weniger Energie zu verbrauchen und durch nachhaltige Nutzung weniger Abfall und Emissionen zu erzeugen. Aus diesem Grund sollten die Produkte und Dienstleistungen in Zukunft weiterhin äußerst umweltfreundlich sein. Um den internationalen Standards zu entsprechen, arbeiten die Lieferanten eng mit lokalen Behörden und den zuständigen staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene zusammen.

EISENHUTH ermutigt und erwartet von Lieferanten, dass sie ISO 14001 oder gleichwertig nach SpaEfV zertifiziert sind.

Innovation und Produktlebenszyklus
EISENHUTH konzentriert sich darauf, den Markt mit Produkten zu versorgen, die bessere Umweltstandards bieten. Folglich sollten sich die Lieferanten dazu verpflichten, freiwillige Forschungsinitiativen zu verfolgen, um ökologische Produkte zu entwickeln. Von den Lieferanten wird erwartet, dass sie nicht nur die Umweltauswirkungen ihrer Produkte während ihrer Designphase berücksichtigen, sondern auch während ihrer Produktions- und Beschaffungsprozesse.

Erhaltung natürlicher Ressourcen
Die Lieferanten müssen sich darauf konzentrieren, den Einsatz von Rohstoffen und Ressourcen zu reduzieren und den bei allen Aktivitäten entstehenden Abfall wann immer möglich zu vermeiden. Es müssen entsprechende Prozesse implementiert werden.

Konfliktrohstoffe
EISENHUTH erwartet von seinen Lieferanten, dass sie die Prinzipien und Praktiken sozialer Verantwortung entlang der gesamten Wertschöpfungskette fördern und der Beschaffungsethik eine wichtige Rolle zuweisen. Insbesondere die Lieferung und Beschaffung von Konfliktrohstoffen wie Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold muss hinsichtlich Transparenz, Sicherheit und gemäß der neuesten EU-Vorschriften überwacht werden.

Reduktion von CO2-Emissionen und Wasserverbrauch
Lieferanten sollten die Entwicklung von Technologien zur Begrenzung von CO2-Emissionen und des Wasserverbrauchs sowie Lösungen zum Energiesparen und -recycling fördern und Logistikstrategien umsetzen, die die Umweltauswirkungen minimieren.

9. Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Osterode am Harz.
  2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen rechtsgültig.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
  5. Unsere früheren Geschäftsbedingungen werden durch die vorstehenden ersetzt.

Osterode am Harz, 03.01.2022
Eisenhuth GmbH & Co. KG